Die EU-Batterieverordnung (EU 2023/1542) ist seit August 2023 in Kraft und löst die bisherige Batterierichtlinie vollständig ab. Sie ist die erste EU-Verordnung die einen verpflichtenden digitalen Produktpass für eine Produktkategorie einführt – den sogenannten Batteriepass. Damit ist die Batterieverordnung nicht nur für Batteriehersteller relevant, sondern für alle Unternehmen die Batterieprodukte herstellen, verarbeiten oder in der EU in Verkehr bringen – und für deren Zulieferer.
Die Verordnung gilt für alle Batteriekategorien die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden: Gerätebatterien, Fahrzeugbatterien für konventionelle Antriebe, Traktionsbatterien für Elektrofahrzeuge sowie Industriebatterien.
Direkt betroffen sind Batteriehersteller und -importeure. Indirekt betroffen sind alle Unternehmen die Batteriekomponenten, Aktivmaterialien oder Vorprodukte in die Batterielieferkette liefern – sowie Hersteller von Produkten die Batterien enthalten, weil sie Nachweispflichten gegenüber ihren Abnehmern erfüllen müssen.
Für den produzierenden Mittelstand im DACH-Raum ist die Relevanz besonders hoch in der Automobilzulieferkette – Traktionsbatterien für Elektrofahrzeuge sind eine der früh regulierten Kategorien – sowie in der Elektronikindustrie und bei Herstellern von Industrieanlagen mit integrierten Energiespeichern.
Der Batteriepass ist ein digitaler Datensatz der über einen QR-Code oder Data Matrix Code am Produkt abrufbar ist. Er enthält produktspezifische und herstellungsbezogene Informationen die über den gesamten Lebenszyklus der Batterie verfügbar bleiben müssen.
Ab August 2027 ist der Batteriepass verpflichtend für Traktionsbatterien ab 2 kWh und Industriebatterien ab 2 kWh. Die konkreten Datenanforderungen werden durch delegierte Rechtsakte der EU-Kommission spezifiziert – erste Entwürfe liegen vor.
Die Kerninhalte des Batteriepasses umfassen den CO2-Fußabdruck der Batterie über den Lebenszyklus aufgeschlüsselt nach Produktionsphasen, die Materialzusammensetzung inklusive Anteil kritischer Rohstoffe wie Lithium, Kobalt, Nickel und Mangan, Recyclinganteile in den eingesetzten Materialien, Leistungs- und Haltbarkeitsparameter, Informationen zur verantwortungsvollen Beschaffung von Rohstoffen sowie Supply-Chain-Due-Diligence-Nachweise.
Der CO2-Fußabdruck ist die anspruchsvollste Anforderung. Die Batterieverordnung definiert drei Stufen.
Ab 2025 müssen Hersteller den CO2-Fußabdruck ihrer Batterien berechnen und deklarieren – ohne Grenzwert, aber mit vorgeschriebener Methodik nach ISO 14067 und einem delegierten Rechtsakt der EU.
Ab 2026 werden CO2-Leistungsklassen eingeführt: Batterien werden in Klassen eingeteilt, die auf dem Produkt kommuniziert werden müssen – ähnlich dem Energielabel bei Haushaltsgeräten.
Ab 2027 treten maximale CO2-Grenzwerte in Kraft: Batterien die den Grenzwert überschreiten, dürfen nicht mehr auf dem EU-Markt verkauft werden.
Für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks werden Produktionsdaten auf Chargen- und Auftragsebene benötigt: Energieverbrauch je Produktionsschritt, Materialeinsatz und -herkunft, Transportwege und Emissionsfaktoren der eingesetzten Energieträger. Wer diese Daten nicht systematisch aus der Produktion zieht, kann den CO2-Fußabdruck nicht methodisch korrekt berechnen – sondern nur schätzen. Schätzwerte werden ab der zweiten Stufe regulatorisch nicht mehr akzeptiert.
Die Batterieverordnung schreibt für bestimmte Rohstoffe – Kobalt, Lithium, Nickel, natürlicher Graphit – eine Supply-Chain-Due-Diligence-Politik vor, die an die OECD-Leitsätze für verantwortungsvolle Lieferketten angelehnt ist.
Das bedeutet für Hersteller: Sie müssen ihre Rohstofflieferketten bis zur Mine oder zum Aufbereitungswerk zurückverfolgen und nachweisen können dass keine Konfliktmineralien oder Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette vorkommen. Diese Anforderung ähnelt strukturell dem LkSG, geht aber bei den betroffenen Rohstoffen in der Tiefe weiter.
Die Batterieverordnung macht deutlich was auf alle DPP-Kategorien zukommt: Der digitale Produktpass ist kein Dokument das einmal erstellt wird, sondern ein lebender Datensatz der chargenspezifische Produktionsinformationen enthält.
Konkret müssen folgende Daten aus der Produktion systematisch erfasst und dem Batteriepass zugeordnet werden können: Energieverbrauch je Produktionscharge und -schritt, Materialeinsatz mit Lieferantenreferenz und Charge, Qualitätsprüfungsergebnisse und Freigaben, Produktionsparameter die die Leistungs- und Haltbarkeitseigenschaften beeinflussen sowie Seriennummern oder Batch-IDs die die Rückverfolgbarkeit sicherstellen.
Ein MES das Auftrags-, Chargen-, Energie- und Qualitätsdaten in einer Plattform zusammenführt und historisiert, ist die technische Grundlage für diese Anforderungen. Ohne systematische Produktionsdatenerfassung ist Batteriepass-Compliance nicht skalierbar – jeder Batteriepass müsste manuell zusammengestellt werden, was bei Serienfertigung mit tausenden Chargen pro Jahr nicht praktikabel ist.
Die Batterieverordnung ist nicht isoliert zu betrachten. Sie ist der erste vollständig ausgearbeitete Anwendungsfall des Digitalen Produktpasses und damit Blaupause für kommende Produktkategorien. Gleichzeitig greifen mehrere andere Regulierungen ineinander.
Die CSRD verlangt Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Unternehmensebene – die chargenspezifischen CO2-Daten aus dem Batteriepass liefern die produktbezogene Grundlage. Der CBAM betrifft Batterien indirekt über die CO2-intensive Vorproduktion aus Stahl und Aluminium. Das LkSG und die CSDDD verlangen Lieferkettensorgfaltspflichten die sich mit den Due-Diligence-Anforderungen der Batterieverordnung überschneiden.
Wer die Dateninfrastruktur für die Batterieverordnung aufbaut, investiert damit gleichzeitig in die Compliance-Fähigkeit für mehrere parallele Regulierungen.
Gilt die Batterieverordnung auch für kleine Batterien in Konsumgütern? Ja, aber mit unterschiedlichen Anforderungen und Zeitplänen je nach Batteriekategorie. Gerätebatterien – also Batterien in Haushaltsgeräten und Konsumgütern – unterliegen der Verordnung, haben aber teilweise längere Umsetzungsfristen und vereinfachte Batteriepass-Anforderungen im Vergleich zu Traktionsbatterien.
Was passiert wenn ein Batterieprodukt keinen Batteriepass hat? Ab dem jeweiligen Pflichtdatum darf das Produkt nicht mehr auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. Marktüberwachungsbehörden können Produkte zurückhalten und Bußgelder verhängen. Für exportorientierte Hersteller außerhalb der EU gilt: Wer in die EU liefern will, muss die Anforderungen erfüllen – unabhängig vom Produktionsstandort.
Wie wird der CO2-Fußabdruck methodisch berechnet? Die EU-Kommission hat einen delegierten Rechtsakt zur CO2-Fußabdruckmethodik verabschiedet der auf ISO 14067 und dem Product Environmental Footprint (PEF)-Framework basiert. Die Berechnung folgt einem Lebenszyklusansatz: Rohstoffgewinnung, Zellproduktion, Batteriemodulmontage, Nutzung und End-of-Life werden separat bilanziert.
Wie lange muss der Batteriepass verfügbar bleiben? Der Batteriepass muss mindestens zehn Jahre nach Inverkehrbringen der letzten Batterieeinheit eines Modells zugänglich sein. Bei Insolvenz oder Betriebsaufgabe des Herstellers müssen Regelungen für die Datenweitergabe getroffen werden.