Manufacturing Glossar zu OEE, MES & Produktion – SYMESTIC

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): Definition & Pflichten

Geschrieben von Symestic | Feb 26, 2026 12:07:18 PM

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet deutsche Unternehmen ab einer bestimmten Größe dazu, Menschenrechts- und Umweltrisiken in ihren Lieferketten systematisch zu identifizieren, zu bewerten und zu minimieren. Es ist seit Januar 2023 in Kraft – zunächst für Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitenden, seit Januar 2024 auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden.

Parallel dazu tritt auf EU-Ebene die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) in Kraft, die ähnliche Anforderungen europaweit verbindlich macht und das LkSG mittelfristig ergänzen bzw. ablösen wird.

Wen betrifft das LkSG?

Direkt verpflichtet sind deutsche Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mindestens 1.000 Mitarbeitenden – unabhängig davon ob sie selbst produzieren oder handeln. Die Pflichten erstrecken sich auf den eigenen Geschäftsbereich, unmittelbare Zulieferer und – bei konkreten Hinweisen auf Verstöße – auch auf mittelbare Zulieferer weiter oben in der Lieferkette.

Für den Mittelstand entsteht indirekter Druck: Wer als Zulieferer eines LkSG-pflichtigen Unternehmens tätig ist, bekommt zunehmend Fragebögen, Selbstauskunftspflichten und Vertragsklauseln – auch wenn das eigene Unternehmen formal noch nicht unter das Gesetz fällt. In der Automobilindustrie, wo Tier-1-Lieferanten selbst LkSG-pflichtig sind, ist das bereits Realität.

Was das LkSG konkret verlangt

Das Gesetz definiert einen Sorgfaltspflichtenkreislauf aus mehreren Elementen.

Risikoanalyse ist die Grundlage: Unternehmen müssen jährlich und anlassbezogen analysieren welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken in ihrem eigenen Betrieb und bei unmittelbaren Zulieferern bestehen. Das umfasst Risiken wie Kinderarbeit, Zwangsarbeit, gefährliche Arbeitsbedingungen, Umweltzerstörung und Korruption.

Präventionsmaßnahmen müssen auf Basis der Risikoanalyse ergriffen werden: Lieferantenbewertungen, Vertragsklauseln, Schulungen, Verhaltenskodizes und Lieferantenaudits.

Abhilfemaßnahmen sind erforderlich wenn ein Verstoß festgestellt wird: Sofortmaßnahmen, Eskalation und – wenn nötig – Beendigung der Geschäftsbeziehung.

Beschwerdeverfahren müssen eingerichtet werden, damit interne und externe Personen auf Risiken und Verstöße hinweisen können.

Dokumentation und Berichterstattung: Alle Maßnahmen müssen dokumentiert werden. Unternehmen ab der Schwellengröße müssen jährlich einen Bericht veröffentlichen der die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nachweist. Dieser Bericht wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht.

Warum Traceability im LkSG-Kontext zur Pflicht wird

Der kritische Punkt für Produktionsunternehmen: Wer nicht weiß woher seine Materialien und Vorprodukte kommen, kann Risiken weder bewerten noch nachweisen dass er sie bewertet hat.

Lückenlose Chargen- und Materialverfolgung ist die technische Voraussetzung für eine belastbare Risikoanalyse entlang der Lieferkette. Das bedeutet konkret: Welches Material von welchem Lieferanten ist in welcher Charge verarbeitet worden, zu welchem Produkt, für welchen Kunden? Diese Frage muss rückwärts wie vorwärts beantwortbar sein.

Produktionsunternehmen die mit Papier, Excel oder isolierten Insellösungen arbeiten, stehen vor einem strukturellen Problem: Sie können die LkSG-Anforderungen an Dokumentation und Nachweisführung nicht systematisch erfüllen. Ein MES das Chargen, Materialherkunft, Lieferanten und Fertigungsaufträge durchgängig verknüpft, ist die operative Grundlage für LkSG-konforme Lieferkettenverantwortung.

Sanktionen: Was bei Verstößen droht

Das BAFA ist die zuständige Aufsichtsbehörde. Sie kann Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro oder – bei Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz – bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen. Zusätzlich können Unternehmen bei schweren Verstößen für bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Ab einer Bußgeldhöhe von 175.000 Euro können geschädigte Personen aus dem Ausland Gewerkschaften oder NGOs damit beauftragen, ihre Ansprüche vor deutschen Gerichten geltend zu machen – eine zivilrechtliche Klagemöglichkeit die in der bisherigen deutschen Rechtstradition neu ist.

LkSG und CSDDD: Was kommt als nächstes

Die EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) wurde 2024 verabschiedet und muss von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die CSDDD geht in mehreren Punkten über das LkSG hinaus: Sie erfasst auch mittelbare Zulieferer stärker, schließt zivilrechtliche Haftung ein und betrifft Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden und 450 Millionen Euro Umsatz EU-weit. Das LkSG gilt als Vorläufer – wer LkSG-konform aufgestellt ist, hat eine solide Grundlage für die CSDDD-Anforderungen.

FAQ

Gilt das LkSG auch für ausländische Unternehmen mit Deutschland-Bezug? Das LkSG gilt für Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Ausländische Unternehmen fallen nicht direkt darunter – aber ihre deutschen Tochtergesellschaften und Niederlassungen können betroffen sein wenn die Mitarbeiterzahl die Schwelle überschreitet.

Was ist der Unterschied zwischen LkSG und CSRD? Das LkSG regelt Sorgfaltspflichten in der Lieferkette – also aktives Handeln zur Risikominimierung. Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) regelt die Nachhaltigkeitsberichterstattung – also Transparenz und Offenlegung. Beide ergänzen sich: Wer LkSG-konform handelt, hat inhaltlich einen großen Teil der CSRD-Berichtspflichten bereits gelebt.

Wie tief muss die Risikoanalyse in die Lieferkette gehen? Das LkSG unterscheidet zwischen unmittelbaren Zulieferern – also direkten Vertragspartnern – und mittelbaren Zulieferern. Bei unmittelbaren Zulieferern besteht eine proaktive Analyse- und Präventionspflicht. Bei mittelbaren Zulieferern greift die Pflicht erst bei konkreten Hinweisen auf Verstöße. Die Tiefe der Analyse muss risikobasiert sein – nicht jeder Zulieferer muss gleich intensiv geprüft werden.

Was müssen Unternehmen dokumentieren? Alle Schritte des Sorgfaltsprozesses müssen sieben Jahre lang dokumentiert aufbewahrt werden: Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren und der jährliche Bericht. Das BAFA kann diese Dokumentation jederzeit anfordern.